Neuer EU-Datenschutz
In 9 Punkten erklärt: Was die EU-DSGVO für Firmen bedeutet
Ab dem 25. Mai 2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung die bisherigen nationalen Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedstaaten verdrängen. Eine Verordnung, die es in sich hat. Die Kernpunkte fassen wir kurz und knapp für Sie zusammen.
Das europäische Datenschutzrecht harmonisieren und damit Rechtssicherheit, Wettbewerbsgleichheit und ein einheitliches, hohes Datenschutzniveau herstellen: Das war das Ziel, das der europäische Gesetzgeber mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verfolgte.
Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten präsent sind und dort personenbezogene Daten verarbeiten, ist grundsätzlich zu raten, die EU-DSGVO über weite Strecken eins zu eins umsetzen. Die Vorteile eines klaren Bekenntnisses zur EU-DSGVO liegen auf der Hand: Ein einheitliches Datenschutz-Management mit klaren Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten ist effizienter und damit kostensparender als ein geografisch fragmentierter Datenschutz-Ansatz.
Was sind die wesentlichen Kernpunkte der EU-DSGVO?
1. Der Accountability-Ansatz
2. Verschärfte Bußgelder
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist für die große Mehrheit der Vorschriften in der EU-DSGVO, die Pflichten für datenverarbeitende Stellen begründen, die Möglichkeit einer Geldbuße vorgesehen. Dazu kommt eine erhebliche Ausweitung des Bußgeldrahmens gegenüber dem bisherigen Maximalbetrag von 300.000 Euro: Bei Verstößen sind nun Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes möglich. Gehört das sanktionierte Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe bzw. einem Konzern, ist bei der Bußgeldbemessung der Jahresumsatz der gesamten Unternehmensgruppe bzw. des gesamten Konzerns maßgeblich.
3. Die Datenschutz-Folgenabschätzung
4. Privacy by Design und Privacy by Default
Datenschutz muss integraler Bestandteil der Entwicklung von Produkten, Diensten oder Anwendungen sein. Maximaler Datenschutz muss „serienmäßig“ sein und nicht mehr die Option, die der Betroffene aktiv anwählen muss. Wichtig ist, dass insbesondere die „Privacy by Design“-Anforderungen die verantwortlichen Stellen treffen und nicht die Hersteller von Produkten, Diensten und Anwendungen.
5. Die Löschpflichten
6. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Schwachstellen bei der technisch-organisatorischen Datensicherheit sind in der EU-DSGVO bußgeldbewehrt, und zwar mit bis zu zwei Prozent des Vorjahresumsatzes. Aus Sicht der datenschutzrechtlichen Praxis ist diese Neujustierung kaum zu überschätzen. Darüber hinaus müssen die TOMs dem „Stand der Technik“ entsprechen und damit stärker als bisher technischen Innovationen Rechnung tragen. Nützliche Best-Practice-Hinweise gibt die TOM-Liste nach IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
7. Datenportabilität
8. Datenschutzbeauftragter
Auch in Zukunft müssen alle Unternehmen, die mindestens zehn Personen mit automatisierter Verarbeitung beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Darüber hinaus können künftig auch solche Unternehmen betroffen sein, deren Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht. Die erweiterte Bestellpflicht kann beispielsweise ärztliche Gemeinschaftspraxen oder mit genetischen Analysen befasste Labors treffen, auch wenn diese unter der 10-Personen-Grenze liegen und daher bisher keinen Datenschutzbeauftragten benennen mussten.
9. Zertifizierung
Wie Unternehmen diese Punkte am besten im eigenen Unternehmen umsetzen, erklären Tilman Dralle und Thomas Werner in der Oktober-Ausgabe der ke NEXT.