Fernlenkung erlaubt

Deutschland regelt das Fahren per Remote mit 200-Millisekunden-Limit

teleoperiertes Fahren
Rheinmetall präsentierte auf der Hannover Messe 2025 einen Fahrstand zur Live-Teleoperation eines Fahrzeugs auf dem Messegelände.

Fernlenkung auf Deutschlands Straßen: Was erlaubt ist, was (nicht) verzögert – und warum 200 Millisekunden entscheidend sind. Die neue Verordnung regelt erstmals präzise den Betrieb ferngesteuerter Fahrzeuge im Straßenverkehr.

Mit der neuen Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) ebnet das Bundesverkehrsministerium den Weg für ferngesteuerte Fahrzeuge auf deutschen Straßen. Die am 1. Dezember 2025 in Kraft tretende Regelung erlaubt den Betrieb sogenannter "ferngelenkter Kraftfahrzeuge" – also Fahrzeuge, die durch eine außerhalb befindliche Person per Leitstand gesteuert werden.

Latenzgrenze definiert den digitalen „Blindflug“

Rheinmetall
Besuchern der Hannover Messe wurde die Möglichkeit gegeben, ein „ferngesteuertes“ Fahrzeugerlebnis in einem teleoperierten Shuttle-Fahrzeug auf dem Messegelände zu machen.

Zentral ist eine präzise definierte Latenzgrenze: Zwischen dem Aufnehmen eines Bildes durch die Fahrzeugkameras und der Darstellung auf dem Monitor des Leitstands (sog. Glas-zu-Glas-Latenz) sowie zwischen Steuerbefehl und Fahrzeugreaktion darf die Verzögerung in Summe maximal 200 Millisekunden betragen – es sei denn, besondere Sicherheitsmaßnahmen werden aktiviert.

Wird dieser Wert überschritten, schreibt die Verordnung eine automatische Geschwindigkeitsanpassung vor. Ein System berechnet dann die maximal zulässige Geschwindigkeit so, dass der „Fahrtverzug“ – also die Strecke, die das Fahrzeug ohne Kontrolle durch den Operator zurücklegt – begrenzt bleibt. Beispiel: Bei einer Latenz von 0,25 Sekunden darf ein Fahrzeug statt 50 km/h nur noch 40 km/h fahren.

Hohe Anforderungen an Technik und Personal

Die Verordnung verlangt umfassende Sicherheitsvorkehrungen – unter anderem redundante Datenverbindungen, IT-Sicherheitszertifikate (nach TR-03145-1 und TLS 1.3) sowie Notfallschalter für Fahrzeuginsassen und die fernlenkende Person. Der „Leitstand“ selbst muss stationär sein und eine kontinuierliche Überwachung der Fahrtüchtigkeit des Operators gewährleisten – inklusive Alkoholtest.

Auch das Personal wird stark reguliert: Fernlenkende Personen müssen mindestens 21 Jahre alt sein, über drei Jahre Fahrpraxis verfügen, spezielle Schulungen durchlaufen und regelmäßig überprüft werden. Sie gelten im rechtlichen Sinne als Fahrzeugführer.

Forschungsauftrag inklusive

Betreiber müssen nach der Zulassung ein dreijähriges, wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchführen. Es soll klären, wie sich das Fernlenken auf Verkehrssicherheit, Operatoren und Regulierungspraxis auswirkt.

Verordnung über Ferngelenkte Kraftfahrzeuge

Dieser Bundesgesetzblatt-Auszug beschreibt detailliert die "Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV)", die am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt und den Betrieb ferngelenkter Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen regelt. Die Verordnung legt Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt fest, einschließlich technischer Anforderungen an das Fernlenksystem und die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts. Zudem werden Anforderungen an den Betriebsbereich und die fernlenkende Person definiert, wie etwa Mindestalter, Fahrerlaubnis und Schulungen. Es werden auch Pflichten für Halter und Hersteller der Fernlenktechnik sowie Regelungen zur Datenspeicherung und -übermittlung für Überwachungszwecke aufgeführt. Die Quelle umfasst weiterhin Vorgaben zur Marktüberwachung und zum Widerruf von Genehmigungen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Den kompletten Regelungstext gibt es hier zum Download.