Fernlenkung erlaubt
Deutschland regelt das Fahren per Remote mit 200-Millisekunden-Limit
Fernlenkung auf Deutschlands Straßen: Was erlaubt ist, was (nicht) verzögert – und warum 200 Millisekunden entscheidend sind. Die neue Verordnung regelt erstmals präzise den Betrieb ferngesteuerter Fahrzeuge im Straßenverkehr.
Mit der neuen Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) ebnet das Bundesverkehrsministerium den Weg für ferngesteuerte Fahrzeuge auf deutschen Straßen. Die am 1. Dezember 2025 in Kraft tretende Regelung erlaubt den Betrieb sogenannter "ferngelenkter Kraftfahrzeuge" – also Fahrzeuge, die durch eine außerhalb befindliche Person per Leitstand gesteuert werden.
Latenzgrenze definiert den digitalen „Blindflug“
Zentral ist eine präzise definierte Latenzgrenze: Zwischen dem Aufnehmen eines Bildes durch die Fahrzeugkameras und der Darstellung auf dem Monitor des Leitstands (sog. Glas-zu-Glas-Latenz) sowie zwischen Steuerbefehl und Fahrzeugreaktion darf die Verzögerung in Summe maximal 200 Millisekunden betragen – es sei denn, besondere Sicherheitsmaßnahmen werden aktiviert.
Wird dieser Wert überschritten, schreibt die Verordnung eine automatische Geschwindigkeitsanpassung vor. Ein System berechnet dann die maximal zulässige Geschwindigkeit so, dass der „Fahrtverzug“ – also die Strecke, die das Fahrzeug ohne Kontrolle durch den Operator zurücklegt – begrenzt bleibt. Beispiel: Bei einer Latenz von 0,25 Sekunden darf ein Fahrzeug statt 50 km/h nur noch 40 km/h fahren.
Hohe Anforderungen an Technik und Personal
Die Verordnung verlangt umfassende Sicherheitsvorkehrungen – unter anderem redundante Datenverbindungen, IT-Sicherheitszertifikate (nach TR-03145-1 und TLS 1.3) sowie Notfallschalter für Fahrzeuginsassen und die fernlenkende Person. Der „Leitstand“ selbst muss stationär sein und eine kontinuierliche Überwachung der Fahrtüchtigkeit des Operators gewährleisten – inklusive Alkoholtest.
Auch das Personal wird stark reguliert: Fernlenkende Personen müssen mindestens 21 Jahre alt sein, über drei Jahre Fahrpraxis verfügen, spezielle Schulungen durchlaufen und regelmäßig überprüft werden. Sie gelten im rechtlichen Sinne als Fahrzeugführer.
Forschungsauftrag inklusive
Betreiber müssen nach der Zulassung ein dreijähriges, wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchführen. Es soll klären, wie sich das Fernlenken auf Verkehrssicherheit, Operatoren und Regulierungspraxis auswirkt.